Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis
- Umschreibung einer Fahrerlaubnis eines EU-Mitgliedstaates sowie der Länder Island, Liechtenstein und Norwegen
- Umschreibung einer Fahrerlaubnis eines Staates der Besonderen Länderliste
- Umschreibung einer Fahrerlaubnis sonstiger Staaten
Umschreibung einer Fahrerlaubnis eines EU-Mitgliedstaates sowie der Länder Island, Liechtenstein und Norwegen
Für eine Fahrerlaubnis die in einem dieser Länder ausgestellt ist, besteht keine Umschreibungspflicht.Sofern die Ausstellung eines deutschen Führerscheins gewünscht wird, sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- neues Lichtbild, das den aktuellen Bestimmungen der Passverordnung entspricht (35 x 45 mm)
- den ausländischen Führerschein
- Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass)
Umschreibung einer Fahrerlaubnis eines Staates der Besonderen Länderliste
Sie besitzen einen Führerschein der folgenden Länder und möchten diesen umschreiben lassen?
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Hierzu ist ein formeller Antrag bei der Führerscheinstelle erforderlich.
Diesem Antrag sind beizufügen:
- Erklärung über die Gültigkeit des Führerscheines
- Neues Lichtbild, das den aktuellen Bestimmungen der Passverordnung entspricht (35 x 45 mm)
- ausländischer Führerschein und ggf. Übersetzung eines vereidigten Übersetzers, eines Übersetzungsbüros oder eines Automobilclubs
Umschreibung einer Fahrerlaubnis sonstiger Staaten
Bei allen sonstigen Staaten ist für die Umschreibung ein formeller Antrag bei der Führerscheinstelle zu stellen.Dazu benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Erklärung über die Gültigkeit des Führerscheines
- Neues Lichtbild, das den aktuellen Bestimmungen der Passverordnung entspricht (35 x 45 mm)
- ausländischer Führerschein mit Übersetzung eines vereidigten Übersetzers, eines Übersetzungsbüros oder eines Automobilclubs
- Angabe einer Fahrschule
- Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass)
- bei Antrag auf Klasse A, A1, B, BE, M, S, L oder T
- Sehtestbescheinigung (z.B. vom anerkannten Augenoptiker) oder Zeugnis bzw. Gutachten eines Augenarztes
- Teilnahmebescheinigung über lebensrettende Sofortmaßnahmen
- bei Antrag auf Klasse C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E
- Gutachten eines Augenarztes nach Anlage 6 zur FeV
- Eignungsnachweis (ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 FeV)
- Nachweis über Ausbildung in Erster Hilfe
- bei Antrag auf Klasse D, D1, DE oder D1E
- Gutachten eines Augenarztes
- Eignungsnachweis (ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 FeV)
- Testpsychologische Untersuchung
- Nachweis über Ausbildung in Erster Hilfe
- Polizeiliches Führungszeugnis für Behörden (Belegart 0). Dieses ist über das zuständige Einwohnermeldeamt zu beantragen
Eine Ausbildungspflicht besteht nicht. Jedoch ist eine Befähigungsprüfung (= theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung) erforderlich.