Beschäftigung ausländischer Mitbürger
Seit dem 01.01.2005 stellen die Arbeitsagenturen keine Arbeitserlaubnis mehr aus.Sollten Sie noch keine Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung (Arbeitserlaubnis oder als Auflage zu Ihrem Aufenthaltstitel) besitzen so können Sie diese nun bei der Ausländerbehörde beantragen (siehe Antragsformulare),. Da in der Regel die Bundesagentur für Arbeit in solch einem Verfahren zu beteiligen ist, sollten Sie rechtzeitig die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung beantragen.
Staatsangehörige aus Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Dänemark, Irland, Großbritannien, Griechenland, Portugal, Spanien, Österreich, Schweden und Finnland benötigen zur Ausübung einer Beschäftigung keine Arbeitserlaubnis. Des weiteren benötigen Schweizer Staatsangehörige keine Arbeitserlaubnis
Besonderheiten bei den EU-Beitrittsstaaten:
Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung (Arbeitserlaubnis) müssen die Staatsangehörigen aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakische Republik, Tschechische Republik, Ungarn Zypern, Malta, Slowenien, Bulgarien und Rumänien weiterhin bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen.Weitere Informationen finden Sie unter www.arbeitsagentur.de.
Formulare zum Download (PDF):
- Antrag auf Änderung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
- Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
- Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
- Aufenthaltsanzeige nach § 5 Freizügigkeitsgesets/EU
- Datenblatt für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung