Landespflege- und -blindengeld

Landespflegegeld

ist eine Leistung des Landes Rheinland-Pfalz und des örtlichen Sozialhilfeträgers und wird für Mehraufwendungen, die durch die Behinderung entstehen, gezahlt.
Wie auch das Blindengeld wird das Landespflegegeld auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der Kreisverwaltung oder bei der Verwaltung der kreisfreien Stadt des Heimatortes zu stellen. Ein Anspruch besteht erst nach Vollendung des ersten Lebensjahres.

Der Gesetzgeber hat im Landespflegegeldgesetz den Personenkreis sehr genau definiert, da das Landespflegegeld nur für Menschen bestimmt ist, die schwere Behinderungen haben und auf ständige Unterstützung angewiesen sind.

Der Gesetzgeber definiert diesen Personenkreis wie folgt:
  • Personen mit Verlust beider Beine, bei denen eine prothetische Versorgung nicht möglich ist oder die eine weitere wesentliche Behinderung haben,
  • Ohnhänder,
  • Personen mit Verlust dreier Gliedmaßen,
  • Personen mit Lähmungen oder sonstigen Bewegungsbehinderungen, wenn diese Behinderungen derjenigen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen gleichkommen,
  • Hirnbeschädigte mit schweren körperlichen und schweren geistigen oder seelischen Störungen und Gebrauchsbehinderung mehrerer Gliedmaßen,
  • Personen mit schweren geistigen oder seelischen Behinderungen, die wegen dauernder und außergewöhnlicher motorischer Unruhe ständiger Aufsicht bedürfen,
  • andere Personen, deren dauerndes Krankenlager erfordernder Leidenzustand oder deren Pflegebedürftigkeit aus anderen Gründen so außergewöhnlich ist, dass ihre Behinderung der Behinderung der in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen vergleichbar ist.
Als Gliedmaß gilt mindestens die ganze Hand oder der ganze Fuß. Nicht anspruchsberechtigt sind Schwerbehinderte, deren Behinderung ausschließlich auf einem Ausfall oder einer Beeinträchtigung des Sehvermögens beruht.

Die Höhe des Pflegegeldes als auch die Gewährung werden von der Höhe des Pflegegeldes nach dem Pflegeversicherungsgesetz abhängig gemacht (Einstufung durch den medizinischen Dienst) und unabhängig des eigenen Einkommens und Vermögens bewilligt, sofern die Voraussetzung hinreichend bestätigt wurde.


Landesblindengeld

ist ebenfalls eine Leistung , die durch ein Landesgesetz in Rheinland-Pfalz begründet ist. Landesblindengeld erhalten Blinde, die in Rheinland-Pfalz leben, um Mehraufwendungen auszugleichen, die durch die Blindheit entstehen. Leistungsberechtigt sind Personen, bei denen die Sehschärfe auf dem besseren Auge weniger als 2 Prozent beträgt. Ebenfalls können Personen Blindengeld erhalten, die Blinden gleichgestellt sind.

Das Blindengeld wird auf Antrag gewährt. Dieser ist bei der Kreisverwaltung oder bei der Verwaltung der kreisfreien Stadt des Heimatortes zu stellen. Blindengeld wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Frühestens jedoch vom Beginn des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden ist.

Das Blindengeld beträgt 410,00 EUR für Volljährige und 205,00 EUR für Blinde, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auf diese Beträge werden "andere Leistungen", die Blinde für den Ausgleich von Mehraufwendungen erhalten, angerechnet. Auch die Leistungen der Pflegeversicherung sind auf das Blindengeld anzurechnen: In der Pflegestufe I werden 129,00 EUR und in der Pflegestufe II 168,00 EUR auf das Blindengeld angerechnet.
Die genaue Summe eines Blindengeldes ist jedoch immer individuell zu ermitteln; setzen Sie sich deshalb bitte mit der zuständigen Sachbearbeiterin in Verbindung,

Ansprechpartnerin

Frau Beisel
Tel.: 0 61 32 / 787-32 48
E-Mail an Frau Beisel