Schülerförderung
Zuständigkeit:
Die Kreisverwaltung Mainz-Bingen ist zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf Ausbildungsförderung für Auszubildende, deren Eltern im Gebiet des Landkreises Mainz-Bingen wohnen.Seit dem 01.03.2007 ist die Kreisverwaltung Mainz-Bingen auch zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf Ausbildungsförderung für Auszubildende, deren Eltern im Gebiet des Landkreises Alzey-Worms wohnen.
Allgemeines:
- schriftlicher Antrag: die hierzu erforderlichen Antragsvordrucke erhalten Sie bei uns, sie werden auf Wunsch auch gerne zugesandt
- rechtzeitiger Antrag: die Antragsvordrucke möglichst 3 Monate vor Beginn der Ausbildung vorlegen
- Förderung ab Ausbildungsbeginn, frühestens jedoch ab Antragmonat
- Altersgrenze in der Regel 30 Jahre (bei Beginn der Gesamtausbildung)
- maßgebendes Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners: das vorletzte Kalenderjahr,
- zusätzlicher Aktualisierungsantrag möglich, wenn das Einkommen der Eltern oder des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners im beantragten Zeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger sein wird,
- maßgebendes Einkommen des Antragstellers: Einkommen im beantragten Zeitraum,
- Entscheidung durch schriftlichen Bescheid,
- zahlweise: unbar monatlich im Voraus.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Schülerförderung zu erhalten:
- Besuch einer anerkannten Schule,
- in einigen Fällen darf der Schüler aus Ausbildungsgründen nicht zuhause wohnen,
- vom Einkommen der Eltern abhängig.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, stehen den Eltern des Schülers folgende Leistungen zu:
- Förderung für die Dauer der Ausbildung,
- Förderung in Höhe des Saldos zwischen errechnetem Bedarf und errechnetem Einkommen,
- Förderung in der Regel als Zuschuss,
- Förderungshöhe richtet sich nach der besuchten Schulart.
Geförderte Ausbildungsarten
Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von- weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
- Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
- Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
- Höheren Fachschulen und Akademien
Formulare / Publikationen zum Download (PDF):
- Hauptantrag (externer Link), davon benötigen wir:
- Formblatt 1
- Anlage 1 zu Formblatt 1
- Formblatt 2
- Formblatt 3
- Mietbescheinigung
- Krankenversicherungsnachweis
